§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Pferdesportverein Englischer Garten“. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e. V." im Namen.
- Der Verein hat seinen Sitz in München
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
- Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. (BLSV). Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt
§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
- Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports - dieser wird verwirklicht durch
- die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen, durch Reiten und Voltigieren
- die Ausbildung von Reiter und Pferd in allen Disziplinen
- ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller Disziplinen; Auch im Rahmen von Wettbewerben, Reit- und Motivationsevents, Lehr veranstaltungen, Schulungen und ähnlichen Events
- die Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit Pferden
- Der Verein verfolgt ausschließliche und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mit glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig ho he Vergütungen begünstigen.
- Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereins vermögen.
- Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayeriscen Landes-Sportverband e. V., den betroffenen Sportfachverbänden sowie dem zustän digen Finanzamt für Körperschaften an
§ 3 Vereinstätigkeit
- Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt durch die Ausübung der Sportart Reiten in den Disziplinen Dressur, Springen, Vielseitigkeit Voltigieren und sonstigen Aktivitäten rund um den Pferdesport
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral
§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt
- Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten ent geltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen - auch pauschalierten - Aufwandsentschädigung ausgeübt werden
- Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der 1. Vor sitzende. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung
- Der 1. Vorsitzende ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer ange messenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins
- Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der 1. Vorsitzende ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, haupt amtlich Beschäftigte anzustellen
- Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatz anspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind
- Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von vier Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden
- Vom 1. Vorsitzenden kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Ab satz 2 und den Aufwendungsersatz nach Absatz 6 im Rahmen der steuerrechtlichen Mög lichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen
- Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Schatzmeister und dem 1. Vorsitzenden erlassen und geändert wird
§ 5 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person auf Empfehlung eines Mitgliedes werden
- Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der/des gesetzlichen Vertreter/s
- Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der 1. Vorsitzende
- Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich
- Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht. Die Bestellung eines Minderjährigen wird erst mit der Einwilligung der/des gesetzlichen Vertreter/s wirksam
- Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr
§6 Verpflichtung gegenüber dem Pferd
- Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere
- die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu pflegen und verhaltens- und tierschutzgerecht unterzubringen
- die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren
- Auf Turnieren unterwerfen sich die Mitglieder der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gem. § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren geahndet werden. Außerdem können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Entscheidung veröffentlicht werden
- Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch LPO-Ordnungsmaßnahmen auch geahndet werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebes ereignen
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter
- Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich
- Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder eines Organs ausgeschlossen werden,
- wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist,
- wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
- wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ord nungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anord nungen der Vereinsorgane verstößt,
- wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinsle bens,
- wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.
- wenn das Mitglied gegen § 6 ( Verpflichtung gegenüber dem Pferd) verstößt
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Übt das Mitglied ein Amt in einem Vereinsorgan aus, so entscheidet in Abweichung von Satz 1 das Organ über den Ausschluss, das auch für die Bestellung dieses Vereinsorgans zuständig ist. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung endgültig. Ist bereits die vereinsinterne, erstinstanzliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung für den Ausschlussbeschluss begründet, so entfällt die Möglichkeit der vereinsinternen, zwei tinstanzlichen Überprüfung des Ausschlussbeschlusses durch die Mitgliederversammlung. Der Betreffende kann den Ausschlussbeschluss binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung. Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht frist gemäß wahr und/oder ficht das Mitglied den Ausschlussbeschluss nicht binnen eines Mo nats nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung gerichtlich an, so wird der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist be ginnt jeweils mit Zustellung des Ausschlussbeschlusses bzw. des vereinsintern, zweitins tanzlich entscheidenden Organs zu laufen
- Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Be schluss für vorläufig vollziehbar erklären
- Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss bei Vorliegen einer der in Abs. 3 für den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen mit folgenden Ordnungsmaßnahmen belegt werden:
- Verweis
- Ordnungsgeld, das der Vereinsausschuss in angemessener Höhe festlegt. Die Obergrenze liegt bei 1.000,-€
- Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veran staltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört
- Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein betriebenen Sportanlagen und Gebäude.
- Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsver hältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt
§ 8 Beiträge
- Jedes Mitglied hat eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag zu leisten. Dieser ist im Voraus am Jahresanfang zu entrichten. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein
- Die Geldbeiträge werden von dem Vorstand festgesetzt; sie dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wäre. Der Vorstand kann ei ne Beitragsordnung beschließen
- Abteilungsbeiträge können durch die Abteilungsversammlung beschlossen werden. Diese Beiträge bedürfen der Zustimmung durch 1. Vorsitzende einstimmig mit den Abteilungsleitern
- Bei einem begründeten Finanzbedarf des Vereines kann vom Vereinsausschuss die Er hebung einer zusätzlichen Umlage in Form einer Geldleistung beschlossen werden. Diese darf das 5-fache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten. Eine Staffelung entsprechend der Beitragsordnung ist möglich
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der An schrift mitzuteilen
- Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwal tungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt
- Bei unterjährigem Eintritt wird der Beitrag quartalsmäßig berechnet
§ 9 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind:
- der Vorstand
- der Vereinsausschuss
- die Mitgliederversammlung
§ 10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem:
- Erster Vorsitzenden
- Zweiter Vorsitzender
- Schatzmeister
- Schriftführer
- Sportwart
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2. Vorsitzenden, den Schatzmeister und Schriftführer jeweils zu zweit vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
- Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Un zeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen
- Wiederwahl ist möglich
- Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen wer den, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nach wahl im Vereinsausschuss nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als € 5.000,00 für den Einzelfall bzw. bei Dauerschuldverhältnissen im Jahresgeschäftswert von mehr als € 5.000,00 der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf. Im übrigen gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilung
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind
- Die Abgeltung des Aufwendungsersatzes ist in der Finanzordnung des Vereines geregelt
- Vorstandsmitglieder nach § 9 Abs. 1 können nur Vereinsmitglieder werden
§ 11 Vereinsausschuss
- Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus
- den Mitgliedern des Vorstandes
- den Abteilungsleitern
- Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Be darf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet
- Der Vereinsausschuss berät den Vorstand. Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Sat zung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen
§ 12 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außer ordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird
- Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt vier Wochen vor dem Ver sammlungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem we sentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail
- Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig
- Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Sat zung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Satzungsände rungen, die von einem Gericht oder einer Behörde verlangt werden, kann der Vorstand be schließen
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter
- Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
- Wahl und Abberufung der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Ver einsordnungen, soweit nicht laut Satzung ein anderes Organ dafür zuständig ist
- Beschlussfassung über die Rücklagenbildung
- Beschlussfassung über die Auflösung von Abteilungen
- Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Vorstandes
- weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind
§ 13 Abteilungen
- Bei Bedarf kann der Vorstand unselbstständige Abteilungen einrichten. Zuständigkeit und Organisation der Abteilungen werden in einer Abteilungsordnung geregelt, die der Vorstand beschließt
§ 14 Kassenprüfung
- Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines einschließlich der Kassen von Un tergliederungen in rechnerischer und sachlicher Hinsicht. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten
- Sonderprüfungen sind möglich
- Art und Umfang der Kassenprüfung sowie die Veranlassung von Sonderprüfungen sind in der Finanzordnung geregelt
§ 15 Haftung
- Vorstandsmitglieder und Inhaber sonstiger Vereinsämter haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
- Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig ver ursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Ver einsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind
§ 16 Datenschutz
- Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus der Mit gliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Tele fonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit
- Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Bei trittserklärung zustimmen
- Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es un tersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabener füllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort
- Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt
- Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwen det werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt
§ 17 Auflösung des Vereines
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhal tung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwe send sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen
- In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die lau fenden Geschäfte abzuwickeln haben
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermö gen des Vereins an den "Tierschutzverein München e.V.", der es unmittelbar und aus schließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat
§ 18 Sprachregelung
- Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden
§ 19 Inkrafttreten
- Die Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 24.04.2014 in München beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft